1215: Unterschied zwischen den Versionen
Aus MünsterWiki
Zeile 2: | Zeile 2: | ||
*[[25. Juli]] : Nach einer rund viermonatigen Belagerung und der Übergabe der Pfalz Kaiserswerth wird der dort gefangen gehaltene [[Liste der Bischöfe|Bischof]] von Münster [[Otto I. von Oldenburg]] befreit. Bischof Otto hatte sich im welfisch-staufischen Streit auf die staufische Seite gestellt und war von Anhängern des welfischen Kaisers Otto IV. gefangen gesetzt worden. | *[[25. Juli]] : Nach einer rund viermonatigen Belagerung und der Übergabe der Pfalz Kaiserswerth wird der dort gefangen gehaltene [[Liste der Bischöfe|Bischof]] von Münster [[Otto I. von Oldenburg]] befreit. Bischof Otto hatte sich im welfisch-staufischen Streit auf die staufische Seite gestellt und war von Anhängern des welfischen Kaisers Otto IV. gefangen gesetzt worden. | ||
+ | |||
+ | * November : Auf dem IV. Laterankonzil werden die Bürger Münsters und die bischöflichen Ministerialen exkommuniziert und die Stadt Münster selbst mit einem Lokalinterdikt, d. h. dem Verbot jeder gottesdienstlichen Handlung belegt. Grund ist die Beteiligung an der Gefangensetzung Bischof Ottos I. von Oldenburg in der Auseinandersetzung zwischen staufischer und welfischer Partei. | ||
[[Kategorie:Jahr (13. Jh.)]] | [[Kategorie:Jahr (13. Jh.)]] |
Aktuelle Version vom 28. Oktober 2010, 16:35 Uhr
Ereignisse des Jahres 1215
- 25. Juli : Nach einer rund viermonatigen Belagerung und der Übergabe der Pfalz Kaiserswerth wird der dort gefangen gehaltene Bischof von Münster Otto I. von Oldenburg befreit. Bischof Otto hatte sich im welfisch-staufischen Streit auf die staufische Seite gestellt und war von Anhängern des welfischen Kaisers Otto IV. gefangen gesetzt worden.
- November : Auf dem IV. Laterankonzil werden die Bürger Münsters und die bischöflichen Ministerialen exkommuniziert und die Stadt Münster selbst mit einem Lokalinterdikt, d. h. dem Verbot jeder gottesdienstlichen Handlung belegt. Grund ist die Beteiligung an der Gefangensetzung Bischof Ottos I. von Oldenburg in der Auseinandersetzung zwischen staufischer und welfischer Partei.